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Allgemeine Geschäftsbedigungen

1.  Allgemeines

 

1.1

Für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen Hohenhaus Grafik und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.

 

1.2

Die AGB von Hohenhaus Grafik gelten auch, wenn Hohenhaus Grafik in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

 

1.3

Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Hohenhaus Grafik ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

 

2.  Vertragsgegenstand

 

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Hohenhaus Grafik schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

 

3.  Vergütung

 

3.1

Sämtliche Leistungen, die Hohenhaus Grafik für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung durch Hohenhaus Grafik Sonder- und/oder Mehrleistungen von Hohenhaus Grafik, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Hohenhaus Grafik nicht für die Verzögerung des Abgabetermins verantwortlich gemacht werden.

 

3.2 

Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Entwurfshonoraranteil) sowie die Vergütung für die Nutzung der Entwürfe (Nutzungshonoraranteil). Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend vergütet werden.

 

3.3

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

3.4

Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

 

4.1

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Gesamtvergütung bei der Abnahme innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

 

4.2

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

 

5. Nutzungsrechte

 

5.1

Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, (Rein-)Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Hohenhaus Grafik zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie im Falle eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

 

5.2

Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten von Hohenhaus Grafik werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

 

5.3

Hohenhaus Grafik räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an seinen rechtlich geschützten Leistungen ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

 

5.4 

Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Hohenhaus Grafik.

 

5.5

Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung für den Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über.

 

5.6

Für an Hohenhaus Grafik überlassenes Material hat der Auftraggeber die Nutzungsrechte geklärt. Hohenhaus Grafik wird von Ansprüchen Dritter frei gesprochen.

 

 

 

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

6.1 

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Entwicklungen, Ausarbeitungen, (Rein-)Zeichnungen und sonstige Arbeiten oder zusätzliche Korrekturläufe etc. werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

 

6.2

Hohenhaus Grafik ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hohenhaus Grafik nach Absprache entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

6.3

Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Hohenhaus Grafik abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Hohenhaus Grafik im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Hohenhaus Grafik ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

 

6.4

Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

 

6.5

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

 

7. Eigentum an Entwürfen und Daten

 

7.1

An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen (Reinzeichnungen) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

 

7.2

Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von Hohenhaus Grafik. Hohenhaus Grafik ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und ggf. zu vergüten.

 

7.3

Hat Hohenhaus Grafik dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch Hohenhaus Grafik geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

 

7.4

Die Versendung sämtlicher in Ziffer 7.1 bis 7.3 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

 

 

8. Korrektur, Produktionsüberwachung, Produkt-/Beleg-Exemplare und Eigenwerbung

 

8.1

Für den Fall der Serienfertigung bzw. vor Ausführung einer Vervielfältigung ist der Prototyp bzw. Korrekturmuster Hohenhaus Grafik vorzulegen.

 

8.2

Die Produktionsüberwachung durch Hohenhaus Grafik erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

 

8.3

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Hohenhaus Grafik zwei unbeschädigte Produktexemplare bzw. zwei unbeschädigte Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

 

8.4

Hohenhaus Grafik ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Hohenhaus Grafik nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss Hohenhaus Grafik für seine Werbezwecke selbst einholen.

 

 

9. Haftung

 

9.1

Hohenhaus Grafik haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet

Hohenhaus Grafik auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet Hohenhaus Grafik für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

 

9.2

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Hohenhaus Grafik gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, Hohenhaus Grafik trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Hohenhaus Grafik tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

 

9.3

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Hohenhaus Grafik übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Hohenhaus Grafik von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

9.4

Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung durch

Hohenhaus Grafik für erkennbare Mängel.

 

9.5

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Hohenhaus Grafik geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

 

9.6

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Hohenhaus Grafik haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Hohenhaus Grafik wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung durch Hohenhaus Grafik.

 

 

10. Vertragsauflösung

 

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält Hohenhaus Grafik die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1     

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz von Hohenhaus Grafik.

 

11.2     

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.